Gericht entscheidet : Kündigungsschutz startet 280 Tage vor Entbindung

Gericht entscheidet : Kündigungsschutz startet 280 Tage vor Entbindung

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Mit welcher Zeitspanne vor dem veranschlagten Geburtstermin schützt das Gesetz schwangere Personen vor Kündigung durch den Arbeitgeber? Dieser Frage nahmen sich die Richter:innen des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (BAG) an.

Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer:innen nicht gekündigt werden darf, wenn sie schwanger sind. Weil die Klage einer schwangeren Frau zuletzt für Aufsehen sorgte, stellte das Bundesgericht jetzt klar, ab wann genau das Kündigungsverbot eintritt.

Schwangere Frau klagt für Kündigungsschutz

Eine Frau, die im November 2020 in der Probezeit entlassen wurde, reichte Klage ein. Sie berief sich darauf, dass sie zum Zeitpunkt des Kündigungsausrufs schwanger war, und belegte dies mit einem ärztlichen Attest, auf dem der voraussichtliche Entbindungstermin auf den 05.08.2021 angesetzt war. Zudem warf sie dem Arbeitgeber vor, den Betriebsrat nicht gemäß der Vorschriften angehört zu haben.

Jedoch entschieden sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg für den Arbeitgeber. In der Begründung hieß es ­– im Gegensatz zur früheren BAG-Rechtsprechung –, dass “der Zeitpunkt der Konzeption vom ärztlich bestimmten voraussichtlichen Entbindungstermin, auf der Grundlage eines typischen Geschehensablaufs, nur mit 266 Tagen zurückgerechnet werden kann.”

Kündigungsschutz für Schwangere beginnt 280 Tage vor der Entbindung

Laut BAG betrug der vorher festgelegte Zeitraum 280 Tage, welcher jedoch nicht mit typischen Schwangerschaftsverläufen übereinstimmte. Aus diesem Grund ist nicht von der äußersten Grenze der möglichen Schwangerschaftsbeginne auszugehen, sondern von der durchschnittlichen Schwangerschaftsdauer.

Gesetzlicher Schutz für Schwangere

Der Zweite Senat in Erfurt hob die Entscheidung aus Stuttgart auf, da das Mutterschutzgesetz dazu dient, dass schwangere Arbeitnehmer:innen und ihre Kinder nicht durch “wirtschaftliche Existenzängste belastet” werden – so der Richter.

Um dieses Ziel zu erreichen, muss eine generalisierte Betrachtungsweise mit dem größtmöglichen Umfang des Kündigungsverbots angewendet werden, damit alle schwangeren Arbeitnehmer:innen davon profitieren. Andernfalls würden Arbeitsverhältnisse von schwangeren Personen, bei denen die Konzeption bereits vor dem 266. Tag erfolgte, nicht vom Kündigungsverbot erfasst – was gesetzlich nicht beabsichtigt ist.

Verwendete Quellen: spiegelmagazin/Instagram, betriebsrat24

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